1 BGE 120 III 103 - Bundesgerichtsentscheid vom 02.09.1994

Entscheid des Bundesgerichts: 120 III 103 vom 02.09.1994

Hier finden Sie das Urteil 120 III 103 vom 02.09.1994

Sachverhalt des Entscheids 120 III 103

Der Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. September 1994 in M. N. (Rekurs) i.S. BGE 120 III 103 bestätigt, dass der Schuldner bei böswilliger Beschwerdeführung die Verfahrenskosten auferlegt werden können. Die kantonale Aufsichtsbehörde hatte den Pfandgegenstand Nr. 3 als Berufsgegenstand im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG anerkannt und ihn daher unter völlig anderen Voraussetzungen vollzogen, als sie in Wahrheit geherrscht hatten. Die kantonale Aufsichtsbehörde hatte den Schuldner auch überdies die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufgelegt, weil er sich nicht an die Angabe der Einkünfte verhält hatte, die von der Arbeitslosenkasse stellte.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 02.09.1994

Dossiernummer:120 III 103
Datum:02.09.1994
Schlagwörter (i):Aufsichtsbehörde; Einkünfte; Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibung; SchKG; Schuldner; Pfändung; Verfahren; Schuldbetreibungs; Verfahrenskosten; Schaffhausen; Betreibungsamt; Urteil; Konkurskammer; Rekurs; GebVSchKG; Entscheid; Kantons; Pfandgegenstand; Sinne; Hauptteil; Angabe; Erwägungen; Bundesgericht; Arbeitslosenkasse; Rekurrent; Urteilskopf; Auszug

Rechtsnormen:

Artikel: Art. 92 SchKG

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
120 III 103

34. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 2. September 1994 i.S. M. N. (Rekurs)

Regeste
Art. 67 Abs. 3 GebVSchKG.
Auferlegung der Verfahrenskosten wegen Auskunftsverweigerung gegenüber der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs.

Sachverhalt ab Seite 103
BGE 120 III 103 S. 103
A.- Mit Entscheid vom 5. August 1994 hiess die Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen eine Beschwerde gut, indem sie den Pfandgegenstand Nr. 3 gemäss Pfändungsurkunde in der gegen M. N. gerichteten Betreibung aus dem Pfandbeschlag entliess, weil sie ihn als Berufsgegenstand im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG anerkannte.
Da sich aber auch herausgestellt hatte, dass der Schuldner dem Betreibungsamt den Hauptteil der Einkünfte für seinen Lebensunterhalt verschwiegen hatte und somit die Pfändung unter völlig anderen Voraussetzungen vollzogen worden war, als sie in Wahrheit geherrscht hatten, wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Sache an das Betreibungsamt Schaffhausen zurück, damit es die Pfändung unter den tatsächlich gegebenen Verhältnissen neu vollziehe bzw. ergänze. Die vom Schuldner unterlassene Angabe der Einkünfte veranlasste die kantonale Aufsichtsbehörde überdies, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
B.- Den hiegegen erhobenen Rekurs wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ab.
BGE 120 III 103 S. 104

Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 67 Abs. 3 GebVSchKG (SR 281.35) können einer Partei bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung die Verfahrenskosten auferlegt werden.
Mit dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides ist zwar die Beschwerde insofern gutgeheissen worden, als - dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend - ein Pfandgegenstand als Kompetenzstück im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG aus dem Pfändungsbeschlag entlassen wurde. Das ändert aber nichts daran, dass zugleich die Sache an das Betreibungsamt zurückgewiesen werden musste, weil möglicherweise bis dahin vom Schuldner verschwiegene Einkünfte zu pfänden sind.
Über diese Einkünfte hatte die kantonale Aufsichtsbehörde vom Schuldner am 9. Mai 1994 Angaben verlangt, welche er indessen verweigerte. Die Aufsichtsbehörde gelangte deshalb an das Sozialversicherungsamt des Kantons Schaffhausen, von dem es erfuhr, dass M. N. seit dem 28. September 1992 mit Unterbrüchen Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte.
Es hilft dem Rekurrenten nicht, wenn er vor Bundesgericht geltend macht, von der Arbeitslosenkasse seien mehrere Sperrtage verfügt worden und die Arbeitslosenunterstützung stelle "keine feste Grösse" dar. Der Rekurrent hat sich im kantonalen Verfahren dem Vorwurf der Mutwilligkeit ausgesetzt, weil er gegenüber der Aufsichtsbehörde die Bezüge von der Arbeitslosenkasse und damit den Hauptteil seiner Einkünfte verschwiegen hat - und das, obwohl er von der Aufsichtsbehörde ausdrücklich zu deren Angabe aufgefordert worden war. Unter diesen Umständen sind ihm die Verfahrenskosten zu Recht auferlegt worden.

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